Für Leistungen, die Sie
durch uns als Vermittler bei RP Holidays (ehemals Roompot Vacanties) buchen gilt die AGB von
RP Holidays:
Begriffsbestimmungen
In diesen Bedingungen sind nachstehend aufgeführte Begriffe wie folgt
zu verstehen:
Ferienunterkunft: Zelt, Klappwohnwagen, Wohnmobil, Mobilheim, Wohnwagen,
Ferienhaus, Sommerhäuschen, Wanderhütte und dergleichen;
Campingmittel: Zelt, Klappwohnwagen, Wohnmobil, Wohnwagen u.ä.;
Platz: Jede im Vertrag näher anzugebende Stell-Möglichkeit für ein
Campingmittel;
Touristischer Platz: Ein Platz, welcher für ein Campingmittel für einen Zeitraum
von höchstens drei Monaten zur Verfügung steht;
Saisonplatz: Ein Platz, welcher für ein Campingmittel für einen Zeitraum von
mindestens drei Monaten und höchstens acht Monaten zur Verfügung steht;
Unternehmer: Der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der dem Urlauber die
Ferienunterkunft/den Platz zur Verfügung stellt;
Urlauber: Derjenige, der mit dem Unternehmer den Vertrag mit Bezug auf die
Ferienunterkunft/den Platz abschließt;
Mit-Urlauber: Die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);
Dritte: Jede andere Person, die nicht der Urlauber und/oder sein
Mit-Urlauber/einer seiner Mit-Urlauber ist;
Vereinbarter Preis: Die Vergütung, welche für die Benutzung der Ferienunterkunft
bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis
inbegriffen ist;
Kosten: Alle mit dem Betrieb des Erholungsbetriebes zusammenhängenden Kosten des
Unternehmers;
Informationen: Schriftliche/elektronische Daten über die Benutzung der
Ferienunterkunft, die Einrichtungen und die Regeln mit Bezug auf den Aufenthalt;
Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung in Den Haag (Geschillencommissie
Recreatie te ´s-Gravenhage), gebildet von ANWB, Verbraucherverband und RECRON;
Annullierung: Die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Urlauber, vor
dem Anfangsdatum des Aufenthalts.
Dauer und Ablauf des Vertrags
Der Vertrag wird nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums automatisch von
Rechts wegen beendet, ohne dass dazu eine Kündigung notwendig ist.
Preis und Preisänderung
1. Der Preis wird auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.
2. Wenn nach Festsetzung des vereinbarten Preises durch eine zusätzliche
Belastung seitens des Unternehmers in Folge einer Änderung der Lasten und/oder
Abgaben, die sich direkt auf die Ferienunterkunft/den Platz oder den Urlauber
beziehen, Extra-Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags
an den Urlauber durchberechnet werden.
Bezahlung
1. Der Urlauber hat die Zahlungen in Euro zu leisten, es sei denn, es
wäre etwas anderes vereinbart, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten
Fristen.
2. Wenn der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seine
Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der
schriftlichen Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der
Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen,
unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des
vereinbarten Preises.
3. Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten
Betrags ist, ist er berechtigt, dem Urlauber den Zugang zur Ferienunterkunft/zum
Platz zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige
Bezahlung des vereinbarten Preises.
4. Die dem Unternehmer bei angemessener Handlungsweise nach einer
Inverzugsetzung entstandenen außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des
Urlaubers. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach
schriftlicher Zahlungsaufforderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den
noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.
Annullierung
1. Bei Annullierung hat der Urlauber dem Unternehmer eine Entschädigung
zu bezahlen. Diese beträgt:
- bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder früher: 15% des
vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen drei und zwei Monaten vor dem Anfangsdatum: 50% des
vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen zwei Monaten und einem Monat vor dem Anfangsdatum:
75% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung innerhalb eines Monates vor dem Anfangsdatum: 90% des
vereinbarten Preises;
- bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des vereinbarten Preises.
2. Die Entschädigung wird im entsprechenden Verhältnis abzüglich der
Verwaltungskosten zurück erstattet, wenn der Platz von einem Dritten auf
Empfehlung des Urlaubers und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für
denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts gebucht wird.
Benutzung durch Dritte
1. Benutzung der Ferienunterkunft/des Platzes durch Dritte ist nur
erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.
2. An die Erteilung dieser Zustimmung können Bedingungen gestellt werden, welche
dann im Voraus schriftlich festgelegt werden müssen.
Vorzeitige Abreise des Urlaubers
Der Urlauber hat den vollständigen Preis für den vereinbarten
Tarifzeitraum zu bezahlen.
Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer
schuldhaften Nachlässigkeit und/oder einer unrechtmäßigen Handlung
1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. wenn der Urlauber, der/die Mit-Urlauber und/oder Dritte die Verpflichtungen
aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/oder die
Vorschriften der Obrigkeit trotz vorheriger schriftlicher Warnung nicht oder
nicht auf angemessene Weise erfüllt/erfüllen bzw. einhält/einhalten, dies in
solchem Maße, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann,
den Vertrag fortzusetzen;
b. wenn der Urlauber, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer
und/oder Mit-Urlauber belästigt oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in
der direkten Umgebung des Geländes verdirbt;
c. wenn der Urlauber, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise,
in der er die Ferienunterkunft/das Campingmittel benutzt, die Bestimmung des
Geländes missachtet.
d. (Im Falle von Camping) Wenn das Campingmittel des Urlaubers nicht die
allgemein anerkannten Sicherheitsnormen erfüllt.
2. Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht,
hat er dies dem Urlauber durch persönlich ausgehändigten Brief mitzuteilen. In
diesem Brief hat er den Urlauber auf die Möglichkeit hinzuweisen, die
Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Urlauber
mitzuteilen, welche Frist, wie nachstehend aufgeführt, dabei einzuhalten ist.
Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
3. Nach einer Kündigung hat der Urlauber dafür zu sorgen, dass die
Ferienunterkunft/der Camping-Stellplatz geräumt ist und das Gelände möglichst
bald, jedoch spätestens innerhalb von 4 Stunden, verlassen ist.
4. Der Urlauber bleibt prinzipiell verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu
bezahlen.
Instandhaltung und Anlage
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die
zentralen Einrichtungen in gutem Zustand zu halten.
2. Der Urlauber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das von ihm aufgestellte
Campingmittel/die gemietete Ferienunterkunft und der dazu gehörende Platz im
gleichen Pflegezustand bleibt.
3. Dem Urlauber, dem/den Mit-Urlaubern und/oder Dritten ist es nicht erlaubt,
auf dem Gelände zu graben, Bäume zu fällen, Sträucher zu schneiden, Antennen
aufzustellen, Einzäunungen oder Trennungen anzubringen sowie Bauwerke oder
andere Einrichtungen gleich welcher Art am, auf, unter oder um das
Campingmittel/die Ferienunterkunft herum ohne vorherige schriftliche Zustimmung
des Unternehmers aufzustellen/anzubringen.
4. (ausgenommen Ferienunterkünfte) Der Urlauber bleibt zu jeder Zeit dafür
verantwortlich, dass das Campingmittel umstellbar/beweglich bleibt.
Gesetzgebung und Regeln Camping-Stellplätze
1. Der Urlauber hat jederzeit dafür zu sorgen, dass das von ihm
aufgestellte Campingmittel sowohl innen wie außen alle Umwelt- und
Sicherheitsvorschriften erfüllt, welche von der Obrigkeit oder vom Unternehmer
mit Bezug auf die Umwelt-Maßregeln für seinen Betrieb an das Campingmittel
gestellt werden (können).
Der Urlauber ermächtigt durch seine Unterschrift dieses Vertrages den
Unternehmer und die von diesem angewiesenen Personen, sich zum Campingmittel des
Urlaubers Zugang zu verschaffen, um das Campingmittel regelmäßig auf diese
Forderungen hin zu kontrollieren. Diese Kontrolle muss vorher vom Unternehmer
schriftlich angekündigt werden.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen aus der EFCO Charter 'Beheersing
van externe risico's op kampeerbedrijven' (EFCO = Europäische Föderation der
Camping-Organisationen) einzuhalten. Der Inhalt dieser Charter ist auf den
öffentlich zugänglichen Seiten der RECRON-Site www.recron.nl in
niederländischer Sprache nachzulesen.
3. LPG-Installationen (Autogas) sind auf dem Platz nur zugelassen, wenn sie sich
in Motorfahrzeugen befinden und vom TÜV zugelassen sind.
4. Wenn der Urlauber aus Gründen von Feuerschutz-Vorschriften der Gemeinde
vorsorgliche Maßregeln nehmen muss
- zum Beispiel das zur Hand haben eines zugelassenen Feuerlöschers - muss der
Urlauber diese Vorschriften korrekt erfüllen.
Gesetzgebung und Regeln Ferienunterkünfte
1. Der Unternehmer sorgt jederzeit dafür, dass die Ferienunterkunft
sowohl innen wie außen alle Umwelt- und Sicherheitsvorschriften erfüllt, welche
von der Obrigkeit an den Unternehmer mit Bezug auf die Ferienunterkunft gestellt
werden (können).
2. Der Urlauber ist verpflichtet, alle auf dem Gelände geltenden
Sicherheitsvorschriften genau einzuhalten. Ebenfalls hat er dafür zu sorgen,
dass Mit-Urlauber und/oder Dritte, welche ihn besuchen und/oder sich bei ihm
aufhalten, die auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau
einhalten.
Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als
Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang ist auf einen Höchstbetrag von
€ 455.000,00 pro Vorfall beschränkt. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich
hiergegen zu versichern.
2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem
Gelände haftbar, es sei denn, dies sei die Folge von Mängeln, welche dem
Unternehmer anzulasten sind.
3. Der Unternehmer ist nicht für Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere
Formen höherer Gewalt haftbar.
4. Der Unternehmer ist für Störungen der Versorgungseinrichtungen in seinem Teil
der Versorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt
handelt.
5. Der Urlauber haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, welcher durch das
Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selbst, den/die
Mit-Urlauber und/oder Dritte verursacht wurde, soweit es sich um Schaden
handelt, der dem Urlauber, dem/den Mit-Urlaubern und/oder diesen Dritten
angerechnet werden kann.
6. Der Unternehmer ist verpflichtet, wenn ihm vom Urlauber Belästigungen durch
andere Urlauber gemeldet werden, passende Maßnahmen zu ergreifen.
7. Der Urlauber haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, welcher durch das
Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selbst, den/die
Mit-Urlauber und/oder Dritte verursacht wurde, soweit es sich um Schaden
handelt, der dem Urlauber, dem/den Mit-Urlaubern und/oder diesen Dritten
angerechnet werden kann.
Regeln bezüglich Streitigkeiten
1. Auf alle Streitigkeiten in Bezug auf den Vertrag ist das
niederländische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein
niederländisches Gericht sind befugt, diese Streitigkeiten zur Kenntnis zu
nehmen. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 wird hierdurch in den Fällen,
in welchen die Bedingungen von der Konfliktkommission sprechen, das Recht, ein
Zivilgericht anzurufen, nicht berührt.
2. Streitigkeiten zwischen dem Urlauber und dem Unternehmer über das
Zustandekommen oder die Ausführung des Vertrags, auf welchen diese Bedingungen
zutreffend sind, können sowohl vom Urlauber wie auch vom Unternehmer der
Konfliktkommission Freizeit und Erholung (niederländisch: Geschillencommisie
Recreatie, Postbus 90600, NL- 2509 LP ´s-Gravenhage (Besuchsadresse:
Bordewijklaan 46, NL-2591 XR ´s-Gravenhage) vorgelegt werden.
3. Eine Streitigkeit wird von der Konfliktkommission nur behandelt, wenn der
Urlauber dem Unternehmer seine Klage innerhalb von zwei Wochen nach deren
Entstehung schriftlich vorgelegt hat. Anschließend hat der Urlauber die
Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten, nachdem er dem Unternehmer seine Klage
vorgelegt hat, unter Nennung der Namen und Adressen des Urlaubers und des
Unternehmers schriftlich bei der Konfliktkommission anhängig zu machen, wobei er
die Streitigkeit und seine Forderung deutlich zu beschreiben hat. Wenn der
Urlauber der Konfliktkommission die Streitigkeit vorgelegt hat, ist der
Unternehmer an diese Wahl gebunden.
4. Die Konfliktkommission ist nicht befugt, eine Streitigkeit zu behandeln, die
sich auf eine Klage über Krankheit, körperliche Verletzung, Tod oder auf die
Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
5. Wenn der Unternehmer der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird
die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Urlauber
innerhalb eines Monats schriftlich erklärt hat, dass er das Urteil der
Konfliktkommission anerkennen wird und er den eventuell geschuldeten (Rest)betrag
bei der Konfliktkommission deponiert hat.
6. Wenn der Urlauber der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die
Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Urlauber den
dem Unternehmer eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konfliktkommission
deponiert hat. Der Urlauber hat diesen Betrag innerhalb eines Monats auf ein von
der
Konfliktkommission anzugebendes Konto einzuzahlen. Wenn der Urlauber den Betrag
nicht rechtzeitig überwiesen hat, wird davon ausgegangen, dass er das Urteil der
Konfliktkommission nicht anerkennen will.
7. Für die Behandlung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu bezahlen.
8. Für die Behandlung von Streitigkeiten wird auf die Geschäftsordnung der
Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillencommisie Recreatie)
verwiesen.
Erfüllungs-Garantie
1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds dem Urlauber
gegenüber, welche diesem in einer verbindlichen Entscheidung der
Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den zwischen RECRON und der
Stiftung Konfliktkommission für Verbraucherangelegenheiten vereinbarten
Bedingungen übernehmen, wenn der betreffende Unternehmer diese nicht innerhalb
der dafür in der verbindlichen Entscheidung gesetzten Frist erfüllt hat.
2. Falls der Unternehmer die verbindlichen Entscheidung innerhalb von zwei
Monaten nach deren Datierung dem Zivilgericht zur Prüfung vorgelegt hat, wird
die eventuelle Befolgung der verbindlichen Entscheidung aufgeschoben, bis der
Zivilrichter sein Urteil gesprochen hat.
3. Für die Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass der
Urlauber dies schriftlich von RECRON fordert.